WFV-Vorstand bestätigt Änderung der Finanzordnung betreff Reisekosten

von Gojko Sinde

Nachdem der SFV in seiner Vorstandssitzung Mitte Dezember seine Finanzordnung aktualisiert hat, übernahm der WFV diesen Schritt zum Jahreswechsel. Begründung: Das Sächsische Reisekostengesetz und der Landessportbund Sachsen haben die Kilometerpauschale bereits auf 0,35€ pro gefahrenen Kilometer erhöht. Mit der Änderung wird diese Erhöhung auch beim Sächsischen Fußball-Verband umgesetzt. Die weiteren Pauschalen wurden an das Sächsische Reisekostengesetz angepasst. Zusätzlich wurde eine Festlegung für die Nutzung von Monats- oder Jahrestickets (z.B. Deutschland-Ticket) aufgenommen, um hier eine Klarheit zu erzielen. Bei der Festlegung des Ansatzes wurden Preis des Deutschland-Tickets, Wegstrecken im städtischen Bereich und Preise für Einzeltickets des ÖPNV berücksichtigt.

neu:

§ 16 Reisekosten

(1) Reisekosten werden für alle Fahrten, die zur Durchführung von Aufgaben im Auftrag des WFV erfolgen, erstattet. Für diese Reisen sind schriftliche Aufträge des zuständigen Organs des WFV erforderlich. Für Tagungen, Sitzungen, u. ä. gelten die Einladungen für die Berechtigung zur Reise. Für Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten gelten die Benachrichtigungen der Ansetzer über das DFBnet.

(2) Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden gegen Vorlage der Fahrausweise erstattet. Für Fahrten mit der Bahn werden die Kosten der 2. Klasse anerkannt. Die Fahrtausweise sind bei der Abrechnung vorzulegen. Bei Nutzung einer Jahres- oder Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel kann jeweils eine Pauschalgebühr i. H. v. 3,50 € pro Veranstaltung/Einsatz abgerechnet werden.

(3) Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges wird je km eine Pauschale vergütet. Sie beträgt je gefahrenen Kilometer:
- Kraftfahrzeuge 0,35 €
- Fahrrad (inkl. E-Bike) 0,10 €

(4) Die Kilometersätze erhöhen sich bei der Mitnahme weiterer Personen bei Kfz je Person pro km um 0,04 €.

Mit der Gewährung dieser Pauschalen sind alle Ansprüche des Fahrzeughalters abgegolten.

Bei der Abrechnung sind aufzuführen:
- Art des Fahrzeuges (Kfz, Fahrrad)
- Fahrtstrecke, gefahrene Kilometer, Name der mitgenommenen Personen

Die kürzeste Wegstrecke sowie Fahrgemeinschaften sind zu nutzen. Notwendige Abweichungen von dieser Wegstrecke sind nachvollziehbar für Dritte zu begründen.

(5) Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten, Schiedsrichter-Beobachter, Schiedsrichter-Anwärter, Platzbegutachter und alle anderen im Auftrag des WFV tätigen Personen, die Mitglied in einem Verein des WFV sind, aber ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises Bautzen haben, dürfen erst ab der Landkreisgrenze bis zum jeweiligen Spielort Fahrtkosten berechnen, und nur, wenn diese im Auftrag des WFV unterwegs sind. Dabei ist immer der kürzeste Fahrtweg zu wählen.

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