Aktuelle Grundlagen für den Vereins- und Fußballsport, sowie Veranstaltungen

von Gojko Sinde

Aufgrund der aktuellen Entwicklung im Bereich der Bettenbelegung sowie der Hospitalisierungsrate, gilt ab dem 05.11.2021 die Vorwarnstufe für alle Landkreise im Freistaat Sachsen.

Link Medienservice Freistaat Sachsen: Vorwarnstufe in Sachsen erreicht

Damit einhergehend gelten folgende Regelungen. Wir bitte um Beachtung und Umsetzung.

Wichtig: Diese Regelungen beziehen sich auf die aktuelle CoronaSchutzverordnung. Welche detaillierten Regelungen mit der geplanten neuen Verordnung ab Montag, den 08.11.2021 einhergehen, entzieht sich aktuell unserer Kenntnis. Wir informieren zeitnah.

  1. Trainings- und Wettkampfbetrieb

Da der Sportbetrieb öffentlich stattfindet, gelten keine Einschränkungen hinsichtlich der Personenzahl sowie der Einordnung in geimpft/ genesen und getestet. Demnach unterliegt der Innensport weiterhin der 3G-Regelung sowie der Kontakterfassung. Der Außensport unterliegt den allgemeinen Hygieneregelungen.

Grundlage: §8, Abs. 1, Satz1 sowie §7, Abs. 1, Nr. 4

Siehe auch Anlage im Anhang.

  1. Die Einschränkungen der Vorwarnstufe (u.a. Personenzahl, 3G-Regelung) gelten auch weiterhin nicht für:

- Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler,

- Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für den Schulsport,

- Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Nummer 4,

- für Wahlen und Abstimmungen (Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen) mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.

Grundlage: §8, Abs. 1 sowie §7, Abs. 3 der CoronaSchutzverordnung

  1. Die Personenbeschränkungen für private Zusammenkünfte gelten nicht für Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen und Tanzschulen im Innenbereich. Die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises gilt einmal wöchentlich.

Grundlage: §8, Abs. 2, Nr. 5

  1. 2G-Regelung – Sollten Vereine bei ihren Angebote die 2G-Regelung umsetzen (nur Geimpfte und Genesene!), gilt es drei Werktage vorab das Gesundheitsamt darüber zu informieren. Folgende Angaben sind dabei zwingend einzureichen:

- Name und Adresse der Einrichtung

- Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort

- Datum und Zeitraum des geplanten Angebots

- Besucherhöchstkapazität

- Angabe der Kontrollmaßnahmen zur Sicherung des Zutritts nur für Personen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen.

Grundlage: §6a

  1. Zuschauerregelungen

Hier gelten laut aktueller Verordnung nur Einschränkungen für Großveranstaltungen ab 1.000 Besucher gleichzeitig. Bei einer Zuschaueranzahl unter 1.000 gilt weiterhin die 3G-Regelung, die Kontakterfassung sowie das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes. Beim Einnehmen des Platzes muss kein MNS getragen werden.

  1. Testnachweis

Mit Verweis auf die Corona-FAQ´s des Freistaates Sachsen (Link: Häufig gestellte Fragen zu Coronatests - sachsen.de > Aktuelle Regeln zum Testnachweis), bestehen weiterhin drei Möglichkeiten, einen Testnachweis zu erhalten.

-          vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (Sportverein)

-          betriebliche Testung im Rahmen des Arbeitsschutzes

-          durch Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung

Dazu schreibt der LSB in seinen Corona FAQ´s:

„Der Test ist in drei Varianten möglich, die sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO und dem dortigen Verweis auf § 2 Nr. 7 SchAusnahmV ergeben:

vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist, im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde (landläufig: Testzentrum)

Im Verein könnte der Test nach dem ersten Punkt durchgeführt werden. Das Bildungswerk des DRK Sachsen dazu auf seiner Homepage: „Ein Selbsttest ist zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt und ohne vorherige Schulung durchführbar. Es ist ausreichend, die Anleitung auf der Packungsbeilage zu nutzen. Geeignete Selbsttests finden Sie auf der Seite des BfArM.“ Demnach sollten die aufsichtführenden Personen darüber belehrt werden, dass sie vor der Aufsicht die Packungsbeilage des Selbsttests lesen müssen. Eine Dokumentation des Testergebnisses durch die aufsichtsführende Person ist nicht erforderlich. Das Testergebnis ist die Grundlage zur Entscheidung, ob ein Testpflichtiger die Sportanlage betreten bzw. am Sportbetrieb teilnehmen darf.“

Für Rückfragen stehen wir in gewohnter Form gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Bauer

Kreissportbund Bautzen e.V.

Geschäftsführer

Tel. +493591/ 27063 - 0

Fax +493591/2706311

l.bauer@sportbund-bautzen.de

Kreissportbund Bautzen e.V.

Postplatz 3

02625 Bautzen

Tel. +493591/ 270630

Fax +493591/ 2706311

E-Mail info@sportbund-bautzen.de

Homepage www.sportbund-bautzen.de

Steuer-Nr. 204/141/06332

VR-Nr. 301255

Regeluebersicht-Einrichtungen-und-Angebote-CoronaSchVO-19-10-2021

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