Aktuelle Information zur Corona-Lage

von Gojko Sinde

Am 15.11. wurde erstmals die Betten-Kennzahl mit 1391 deutlich überschritten.

Da auch am heutigen 16.11. und wahrscheinlich 17.11. mindestens 1300 Krankenhausbetten auf Normalstationen mit Covid-19-Patienten belegt sein sollten, tritt am 19.11. (Freitag) die ÜBERLASTUNGSSTUFE in Kraft, bei der dann keinerlei Spielbetrieb mehr möglich ist.

Bis 18.11. sind die Einschränkungen der VORWARNSTUFE in Kraft:

  • Es sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet.
  • Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.
  • Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.

Jegliche Veranstaltungen des Spiel- und Trainingsbetriebs sind im Sinne der Corona-Schutzverordnung als "private Zusammenkünfte" anzusehen.

Dies gilt vorerst bis zum 25.11.2021

§9 (Sächs. Corona-Schutzv.) (Auszug)
Maßnahmen bei Überlastungsstufe

(1) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 besteht für den Zugang zu den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 genannten Einrichtungen und Angeboten die Pflicht zur Vorlage eines lmpf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung. 2§ 7 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Bei nichttouristischen Angeboten nach § 7 Absatz 1 Nummer 10 und bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen im Innenbereich nach § 7 Absatz 1 Nummer 11 kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzt werden. 2§ 6a Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gelten entsprechend.

(3) § 8 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) 1Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet

1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
2. mit einer weiteren Person.

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