Corona-Update (Quelle: KSB Bautzen)

von Gojko Sinde

Werte Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter, nachfolgend aufgeführt die ersten wesentlichen Informationen zur Lage im organisierten Vereinssport, unter den Vorgaben der ab dem 14. Juni 2021 geltenden neuen Coronaschutzverordnung.

Siehe: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 10. Juni 2021 (sachsen.de) Bereits am 09. Juni veröffentlichte der Landkreis Bautzen in seinem Corona-Newsletter die Regelungen bei weiter fallenden Inzidenzwerten. 

Siehe: Aktuelles - Landkreis Bautzen (landkreis-bautzen.de)

1.Auswirkungen auf den Trainingsbetrieb

Sollte der Inzidenzwert im Landkreis Bautzen laut RKI COVID-19 Germany (arcgis.com) bis einschließlich Sonnabend weiterhin unter 35 liegen, gelten dann folgende Lockerungen ab Montag, 14. Juni für den Sport:

  • Wegfall der Personenbegrenzung sowie der Testpflicht (Sportler und Trainer!) bei der Sportausübung

Unter §20, Abs. 3 der Coronaschutzverordnung wurde auch noch einmal explizit auf die Öffnung von Schwimmbädern für den Vereinssport ab einer Inzidenz von unter 100 verwiesen.

2.Sportveranstaltungen

  ➣  bei Inzidenz unter 35

Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist erlaubt. Veranstalter müssen ein Hygienekonzept erstellen und am Veranstaltungstag umsetzen. Das Hygienekonzept ist nicht genehmigungspflichtig (!), insofern weniger als 1.000 Teilnehmer/ Besucher gleichzeitig vor Ort sind. Wir empfehlen daher folgendes Vorgehen:

  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern/ Besuchern bitte Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufnehmen (hygienekonzepte@lra-bautzen.de) oder mit uns in Kontakt treten. Dies empfiehlt sich auch bei größeren überregionalen Sportveranstaltungen. Das Gesundheitsamt des Landkreises Bautzen sowie auch die Mitarbeiter des Kreissportbundes beraten und unterstützen hier gern.
  • Zum Erstellen von Hygienekonzepten können die Mustervorlagen der Fachverbände genutzt werden. Auch der DOSB hat ein sehr ausführliches Arbeitspapier für die Erstellung von Hygienekonzepten veröffentlicht.
  • Eine Testpflicht besteht für Zuschauer nur, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann.

Hinweis zum Thema Testung

(Quelle: FAQ´s unter www.coronavirus.sachsen.de)

Die Bundesregierung hat mit der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung folgende Testnachweise festgelegt:

  • - vor Ort unter Aufsicht
  • - betriebliche Testung
  • - durch Leistungserbringer

Sollten sich weitere wesentliche Regelungen bzw. Änderungen anhand der Corona FAQ´s des Landessportbund Sachsen ergeben, informieren wir zeitnah darüber.

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