Information des WFV – Schiedsrichterausschuss

von Gojko Sinde

Verzögerung der Anstoßzeit durch eine Mannschaft

aufgrund von vermehrten, individuell gemeldeten Vorkommnissen, sowie den in der zeitnahen Vergangenheit daraus resultierenden Nachfragen informiert der WFV hiermit nochmals gemäß der geltenden Satzungen und Ordnungen zum Thema des verzögerten Spielbeginns, welche nicht zum Beispiel durch Probleme bei der Anreise, bzw. durch nicht zu organisierende Einflüsse/ höhere Gewalt resultieren, zum Verfahrensweg.

In der letzten Zeit zeichnet sich eine Zunahme von verzögerten Anstoßzeiten in Punkt- und Pokalspielen ab, die nicht anreisebedingt bzw. durch höhere Gewalt zu begründen sind.

Ursachen sind unter anderem:

  • verspätete Vorlage der ausgefüllten und freigegebenen Spielberichtsbögen
  • verspätetes Erscheinen von Mannschaften am Spielfeld
  • plötzliches Abgehen von Mannschaften vom Spielfeld zum Zwecke einer verspäteten
    Mannschaftsberatung beim Erscheinen der Schiedsrichterteams
  • unverhältnismäßig lange „Motivationskreise“
  • unvollständige bzw. unvorschriftsmäßige Spielkleidung
  • unklare Aussagen von Schiedsrichtern zum Spielablauf gegenüber den
    Mannschaftsverantwortlichen

Aus diesem Grund wird der Schiedsrichterausschuss alle Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter noch einmal auf die Einhaltung folgender Anweisungen hinweisen:

1. Schiedsrichter haben nach Ankunft am Spielort mit den Mannschaftsverantwortlichen 
    folgende Absprachen zu treffen und auf deren Einhaltung zu achten:

    - Farben der Spielkleidung einschließlich der Torleute
    - Korrektheit der Ausrüstung (Socken usw.)
    - Hinweis auf Freigabe des Spielberichtes und Übergabe der Ausdrucke an das SR-Team bis
      spätestens 15 Minuten vor Spielbeginn
    - ggf. Platzaufbaubau
    - Sicherheit sowie ungehinderter Auf- und Abgang
    - Einlaufzeit und Einlaufort

2. Zur festgelegten Einlaufzeit werden die Mannschaften zur Aufstellung (z.B. durch deutlichen
    Pfiff) aufgefordert.

3. Kommen die Mannschaften dieser Aufforderung nicht nach und verzögern dadurch den 
    festgelegten Spielbeginn, dann ist dieses (entsprechend Regel 5 und Regel 12) als besonderes
    Vorkommnis mit Beschreibung der Sachlage auf dem Spielbericht zu vermerken.

Hier endet die Aufgabe der Schiedsrichter und damit auch der Einflussbereich des Schiedsrichterausschusses.

Laut §13 RVO liegt nunmehr eine Meldung des Schiedsrichters vor, die als Verfahrensantrag zu werten und entsprechend zu behandeln ist. Laut §1 (2) RVO sind alle Arten sportlicher Vergehen zu ahnden.

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