Verzicht Aufstiegsrecht und Spielklassenverzicht – Terminerinnerung

von Gojko Sinde

Wir möchten alle Vereine auf § 49 Abs. 3 der Spielordnung des SFV hinweisen. Danach sind jene Vereine von Mannschaften, die im Fall einer sportlichen Qualifikation ihr Aufstiegsrecht nicht wahrnehmen oder auf die Spielklasse verzichten (Mannschaftsrückzug), verpflichtet, bis zum 30.04. des Spieljahres eine entsprechende, unwiderrufliche Erklärung an die Geschäftsstelle des zuständigen Verbandes abzugeben. Für die nicht rechtzeitige Erklärung zum Aufstiegsverzicht oder dessen verspäteten Widerrufs beträgt die Geldstrafe nach § 40 Abs. 8 der Rechts- und Verfahrensordnung bis zu 3.000 Euro, auf Kreisebene bis zu 1.500 Euro. Daneben kann auf Punktabzug auch für das Folgespieljahr und/oder Entzug des Aufstiegsrechts erkannt werden. Für Rückfragen stehen Euch Ingolf Horn und Andreas Lischke gern zur Verfügung.

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