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Spielklassenverzicht nach § 49 Abs. 3 der Spielordnung des SFV
- Gojko Sinde
- 6. Apr.
- 1 Min. Lesezeit
Auch hier auf unserer Homepage möchten wir alle Vereine auf § 49 Abs. 3 der Spielordnung des SFV hinweisen.
Danach sind jene Vereine von Mannschaften, die im Fall einer sportlichen Qualifikation ihr Aufstiegsrecht nicht wahrnehmen, oder auf die Spielklasse verzichten (Mannschaftsrückzug), verpflichtet, bis zum 30.04. des Spieljahres eine entsprechende, unwiderrufliche Erklärung an die Geschäftsstelle des zuständigen Verbandes abzugeben. Dies gilt auch für die Nachwuchsligen (A- bis D-Junioren) des WFV.
Für die nicht rechtzeitige Erklärung zum Aufstiegsverzicht oder dessen verspäteten Widerrufs können auf Geldstrafe und daneben auf Punktabzug auch für das Folgespieljahr und/oder Entzug des Aufstiegsrechts erkannt werden.